Jagdschutz und Jägerverein Kaufbeuren e.V.

Corona

Die wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Jagd – was ist erlaubt, was nicht.

 

Zur Jagd schreibt das Ministerium:

Das Verlassen der Wohnung ist nur aus triftigen Gründen gestattet.
Zu den triftigen Gründen zählen u.a. „Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung“.

Jagen – allein oder mit Personen, mit denen man zusammenlebt – ist damit möglich, gemeinschaftliches Jagen dagegen nicht. Bewegungsjagden oder Sammelansitze sind demnach nicht zulässig. Jeder Jäger muss dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen insbesondere nach dem „Schuss“ (bspw. Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret) ausschließlich allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfolgen können. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Dritten (z. B. anderen Besuchern in der Natur) ist stets einzuhalten. Schon vor der der Jagdausübung sind solche Faktoren vorausschauend und verantwortungsvoll zu bedenken.

Die Unfallverhütungsvorschriften der SVLFGV (Teil 4.4 „Jagd“) sind strikt zu beachten. U.a. gilt Folgendes: „Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen. Besondere Gefahren können sich ergeben z. B. durch Witterungs-, Gelände- und Bodenverhältnisse, vor allem im Hochgebirge, auf Gewässern und in Mooren oder bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild.“ Sofern der Begleiter nicht Angehöriger des eigenen Hausstandes ist, kann die Jagd nicht ausgeübt werden.

 

Zum Thema „Revierarbeiten“:

Revierarbeiten, bspw. Hochsitzbau, Anlagen von Pirschwegen, sind wie die Jagdausübung auch einzeln oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Je nach Tätigkeit sind die allgemeinen Unfallverhütungsvorschriftungen zu beachten (z. B. keine Alleinarbeit mit der Motorsäge). Auch von der Bewegung in der freien Natur sind ggf. notwendige Notzeitfütterungen abgedeckt, wobei in diesem Fall zu bedenken ist, dass bei einer missbräuchlichen Fütterung neben einem jagdrechtlichen auch ein Verstoß gegen das Infektionsrecht vorliegen kann.

Der Kauf oder die Abholung von Reviereinrichtungen (z. B. Hochsitz) ist von den triftigen Gründen zum Verlassen der eigenen Wohnung nicht erfasst.

 

Zum Thema „Jagdhund“:

Das tägliche „Gassigehen“ mit dem eigenen Jagdhund oder den eigenen Jagdhunden allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes fällt unter die triftigen Gründe von „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ sowie „Versorgung von Tieren“ und ist insofern weiterhin gestattet. Diese Maßgaben finden auch bei der Ausbildung von Jagdhunden Anwendung. Der Abstand zu anderen Menschen muss mindestens 1,5 m betragen. Insoweit ist unter den aktuellen Umständen besonderer Sorgfalt bei der Führung und Überwachung des Jagdhundes geboten.

Das Verlassen der Wohnung zum Zwecke der Jagdhundezucht oder zum Erwerb eines Jagdhundes ist nicht von triftigen Gründen der geltenden Allgemeinverfügung abgedeckt.

das heißt, ich darf mit meinem Hund/meinen Hunden allein üben und zur Ausbildung trainieren. Ich darf nicht zum Decken fahren und ich darf nicht meine Welpen abholen.

 

Bleiben Sie gesund

 

 

Weiter Informationen:

200324_Absage_Prüfung_2020_2_Coronavirus_Aushang

2020-05-08 Hinweise Einschießen Schalldämpfer Corona RS